Eignungsuntersuchungen

§ 23a Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie bei Expositionen von Mitarbeitern mit Infektionserregern (z.B. bei Kontakt zu Masern/Mumps/Varizellen-Patienten oder Stichverletzungen bei Hepatitis-B-Virus positiven Patienten) zeigen sich relevante Impflücken bei Beschäftigten des Universitätsklinikum Freiburg. Neben der erheblichen Gefährdung für die Beschäftigten besteht hier auch die Gefahr, dass die Beschäftigten im Falle einer Infektion als Überträger auf Patienten in Frage kommen und die Patienten eine nosokomiale Infektion erleiden. Insbesondere bei immunsupprimierten Patienten (z.B. Onkologie oder Neonatologie) kann dies erhebliche Auswirkungen bis hin zur Todesfolge haben.

Gemäß § 23 Infektionsschutzgesetz (IfSG, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/) sind die Leiter von Krankenhäusern dazu verpflichtet, nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden. Diese gesetzlichen Vorgaben beziehen sich explizit auch auf Krankheiten, welche durch Schutzimpfungen verhütet werden können, insbesondere Pertussis, Masern, Mumps, Röteln, Varizellen, Hepatitis A und Hepatitis B.

Konkretisiert wird diese Verpflichtung in § 23a IfSG (Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten): „Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.“

Bei allen Neueinstellungen von Beschäftigten mit Patientenkontakt sowie in der Speisenversorgung erfolgt die Abklärung nach § 23a IfSG im Rahmen der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge bei der Einstellung. Bei Bestandspersonal mit Patientenkontakt erfolgt die Abklärung nach § 23a IfSG zunächst in kritischen Versorgungsbereichen, insbesondere Notaufnahme, Intensivmedizin, Onkologie, Neonatologie/Pädiatrie und Gynäkologie/Geburtshilfe. Die Anwendung des § 23a IfSG am Universitätsklinikum schließt auch die Medizinstudierenden und Zahnmedizinstudierenden, die Heilberufsschüler, sowie Beschäftigte von Fremdfirmen innerhalb der Risikobereiche mit ein.

Verbindliche Kriterien für impfpräventable Erkrankungen im Rahmen des § 23a IfSG:

Von einem bestehenden Schutz ist unter den unten aufgeführten Voraussetzungen auszugehen:

Pertussis

Masern/Mumps/Röteln (nach 1970 geboren)

Varizellen

Hepatitis B

Hepatitis A

Hinweis:

Ablauf bei Neueinstellungen

Ablauf bei Bestandspersonal

Eine Ausweitung der Anwendung von § 23a IfSG beim Bestandspersonal auf alle weiteren relevanten Bereiche mit Patientenkontakt erfolgt voraussichtlich im Jahr 2020.