Eignungsuntersuchungen

§ 23a Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie bei Expositionen von Mitarbeitern mit Infektionserregern (z.B. bei Kontakt zu Masern/Mumps/Varizellen-Patienten oder Stichverletzungen bei Hepatitis-B-Virus positiven Patienten) zeigen sich relevante Impflücken bei Beschäftigten des Universitätsklinikum Freiburg. Neben der erheblichen Gefährdung für die Beschäftigten besteht hier auch die Gefahr, dass die Beschäftigten im Falle einer Infektion als Überträger auf Patienten in Frage kommen und die Patienten eine nosokomiale Infektion erleiden. Insbesondere bei immunsupprimierten Patienten (z.B. Onkologie oder Neonatologie) kann dies erhebliche Auswirkungen bis hin zur Todesfolge haben.

Gemäß § 23 Infektionsschutzgesetz (IfSG, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/) sind die Leiter von Krankenhäusern dazu verpflichtet, nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden. Diese gesetzlichen Vorgaben beziehen sich explizit auch auf Krankheiten, welche durch Schutzimpfungen verhütet werden können, insbesondere Pertussis, Masern, Mumps, Röteln, Varizellen, Hepatitis A und Hepatitis B.

Konkretisiert wird diese Verpflichtung in § 23a IfSG (Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten): „Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.“

Bei allen Neueinstellungen von Beschäftigten mit Patientenkontakt sowie in der Speisenversorgung erfolgt die Abklärung nach § 23a IfSG im Rahmen der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge bei der Einstellung. Bei Bestandspersonal mit Patientenkontakt erfolgt die Abklärung nach § 23a IfSG zunächst in kritischen Versorgungsbereichen, insbesondere Notaufnahme, Intensivmedizin, Onkologie, Neonatologie/Pädiatrie und Gynäkologie/Geburtshilfe. Die Anwendung des § 23a IfSG am Universitätsklinikum schließt auch die Medizinstudierenden und Zahnmedizinstudierenden, die Heilberufsschüler, sowie Beschäftigte von Fremdfirmen innerhalb der Risikobereiche mit ein.

Verbindliche Kriterien für impfpräventable Erkrankungen im Rahmen des § 23a IfSG:

Von einem bestehenden Schutz ist unter den unten aufgeführten Voraussetzungen auszugehen:

Pertussis

  • Impfung innerhalb der letzten 10 Jahre ist dokumentiert, oder
  • labordiagnostisch gesicherte Keuchhustenerkrankung innerhalb der letzten 10 Jahre

Masern/Mumps/Röteln (nach 1970 geboren)

Varizellen

  • mindestens zwei Impfungen sind dokumentiert
  • serologischer Nachweis eines Schutzes, oder
  • sicher durchgemachte Erkrankung

Hepatitis B

  • drei Impfungen sind dokumentiert (Impfungen nicht älter als 10 Jahre), oder
  • zwei Impfungen sind dokumentiert (Datum der 2. Impfung: _ _._ _._ _ _ _), oder
  • serologischer Nachweis des Schutzes (anti-HBs-IgG > 100 IU/l)

Hepatitis A

  • zwei Impfungen sind dokumentiert (Impfung nicht älter als 15 Jahre), oder
  • mindestens eine Impfung ist dokumentiert (Datum der 1. Impfung: _ _._ _._ _ _ _), oder
  • serologischer Nachweis des Schutzes (anti-HAV-IgG positiv)

Hinweis:

  • Speisenversorgung: Bei ausschließlichem Einsatz im Zentralküchen-Gebäude nur ein Nachweis Hepatitis A Immunität (Cave: Hepatitis B Impfung hier nur als Empfehlung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Gefahr von Stichverletzungen mit kontaminierten Matarialien auf den rückläufigen Patiententabletts)
  • Zentralsterilisation: Bei ausschließlichem Einsatz in der Zentralsterilisation nur Nachweis Hepatitis A und B

Ablauf bei Neueinstellungen

  • Relevante Bereiche für Anwendung § 23a IfSG bei Neueinstellungen:
    1. Ärztlicher Dienst
    2. Pflegedienst
    3. MTRA, MFA, Physiotherapie
    4. Reinigungsdienst
    5. Transportdienst
    6. Zentralsterilisation, Speisenversorgung
    7. Technik/IT (falls Tätigkeit in medizinischen Risikobereichen)
  • Information an alle neuen Beschäftigten im Rahmen der Einstellung bzgl. Vorstellung im Betriebsärztlichen Dienst zum Nachweis bzw. zur Impfung durch den Geschäftsbereich Personal
  • Beschäftigte erbringen Nachweis bzw. erhalten Impfung im Betriebsärztlichen Dienst im Rahmen der Pflichtvorsorge bei der Einstellung; der Betriebsärztliche Dienst erstellt eine entsprechende Arbeitgeber-Bescheinigung mit Datum (= Tag der Vorstellung), Anlass (= IfSG § 23a – Nachweis Immunschutz), Mitteilung (= geeignet für vorgesehen Tätigkeit), Art (= E - Eignungsuntersuchung) und nächster Termin (= 3 Jahre - entspricht der Pflichtvorsorge)
  • Bei vollständigem Schutz wird die Arbeitgeber-Bescheinigung, hierfür derzeit in MEDAS Ärztliche Bescheinigung (klassisch) verwenden, analog zur Bescheinigung für die arbeitsmedizinischen Vorsorgen an die Personalsachbearbeiter via E-Mail weitergeleitet.

Ablauf bei Bestandspersonal

  • Relevante Bereiche für Anwendung § 23a IfSG bei Bestandspersonal:
    1. Neonatologie/pädiatrische Intensivtherapie (Pilot-Projekt)
    2. Gynäkologie/Geburtshilfe
    3. Reinigungsdienst/Transportdienst
    4. Onkologie/pädiatrische Onkologie (Transplantationsstationen, Ambulanzen, Normalstationen)
    5. UNZ
    6. Intensivtherapie-Stationen
    7. OP-Bereiche/Anästhesie
    8. Physiotherapie, Radiologie, Speisenversorgung, Zentralsterilisation
  • Information der Leiter der Risikobereiche durch den Geschäftsbereich Personal, dass bereits angestellte Beschäftigte einen Nachweis gemäß § 23a IfSG erbringen müssen
  • Identifikation aller in Risiko-Bereichen Beschäftigten durch den Geschäftsbereich Personal
  • Identifikation aller nicht immunen Beschäftigten in Risiko-Bereichen durch den Betriebsärztlichen Dienst
  • Anschreiben an alle nicht immunen Beschäftigten bzgl. Vorstellung im Betriebsärztlichen Dienst zum Nachweis bzw. zur Impfung
  • Beschäftigte erbringen Nachweis bzw. erhalten Impfung im Betriebsärztlichen Dienst im Rahmen der Pflichtvorsorge bei der Einstellung; der Betriebsärztliche Dienst erstellt eine entsprechende Arbeitgeber-Bescheinigung mit Datum (= Tag der Vorstellung), Anlass (= IfSG § 23a – Nachweis Immunschutz), Mitteilung (= geeignet für vorgesehen Tätigkeit), Art (= E - Eignungsuntersuchung) und nächster Termin (= 3 Jahre - entspricht der Pflichtvorsorge)

Eine Ausweitung der Anwendung von § 23a IfSG beim Bestandspersonal auf alle weiteren relevanten Bereiche mit Patientenkontakt erfolgt voraussichtlich im Jahr 2020.