Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung | Nächste ÜberarbeitungBeide Seiten der Revision | ||
hisinone:kontaktdatencoronavo [2020/12/04 14:42] – es1038 | hisinone:kontaktdatencoronavo [2021/01/20 18:52] – [Verfahren über HISinOne aus der Sicht von Veranstalter*innen (EXA 612 Anwesenheitslisten § 6 Corona nutzen)] tm1019 | ||
---|---|---|---|
Zeile 56: | Zeile 56: | ||
Veranstalter*innen können aus HISinOne Anwesenheitslisten erzeugen, auf welchen gekennzeichnet ist, für welche Teilnehmer*innen Kontaktdaten nach § 6 CoronaVO bei HISinOne hinterlegt sind. Um eine möglichst aktuelle Liste zu erhalten, sollte diese kurzfristig, | Veranstalter*innen können aus HISinOne Anwesenheitslisten erzeugen, auf welchen gekennzeichnet ist, für welche Teilnehmer*innen Kontaktdaten nach § 6 CoronaVO bei HISinOne hinterlegt sind. Um eine möglichst aktuelle Liste zu erhalten, sollte diese kurzfristig, | ||
+ | |||
+ | <note important> | ||
Die Liste dient zum einen der Kontrolle, ob die Anwesenden ihre Kontaktdaten in Form von Vor- und Nachname, Anschrift und, soweit vorhanden, Telefonnummer im Campus-Management-System HISinOne hinterlegt haben. Zum anderen erhebt der/die Veranstalter*in mit der Liste die weiteren Kontaktdaten nach § 6 CoronaVO in Form von Datum und Zeitraum der Anwesenheit der Teilnehmenden. Die Verarbeitung der in der Liste enthaltenen Kontaktdaten gelten die Vorgaben aus § 6 Abs. 2 und 3 CoronaVO. Insofern ist die Liste nach dem jeweiligen Termin vier Wochen gesichert aufzubewahren und anschließend datenschutzkonform zu vernichten. Die Erhebung und Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich auf Grundlage der CoronaVO und zum Zwecke der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen durch die zuständige Behörde. | Die Liste dient zum einen der Kontrolle, ob die Anwesenden ihre Kontaktdaten in Form von Vor- und Nachname, Anschrift und, soweit vorhanden, Telefonnummer im Campus-Management-System HISinOne hinterlegt haben. Zum anderen erhebt der/die Veranstalter*in mit der Liste die weiteren Kontaktdaten nach § 6 CoronaVO in Form von Datum und Zeitraum der Anwesenheit der Teilnehmenden. Die Verarbeitung der in der Liste enthaltenen Kontaktdaten gelten die Vorgaben aus § 6 Abs. 2 und 3 CoronaVO. Insofern ist die Liste nach dem jeweiligen Termin vier Wochen gesichert aufzubewahren und anschließend datenschutzkonform zu vernichten. Die Erhebung und Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich auf Grundlage der CoronaVO und zum Zwecke der Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen durch die zuständige Behörde. |