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Beamten, Richterinnen und Richter **(Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)** und **§ 208 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 und 3 SGB IX**.\\ | Beamten, Richterinnen und Richter **(Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)** und **§ 208 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 und 3 SGB IX**.\\ | ||
- | Einen Zusatzurlaub von 3 Arbeitstagen erhalten Beschäftigte, | + | Einen Zusatzurlaub von **3 Arbeitstagen** erhalten Beschäftigte, |
• deren Grad der Behinderung weniger als 50, aber mind. 30 | • deren Grad der Behinderung weniger als 50, aber mind. 30 | ||
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• deren Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 50, aber mind. 25 beträgt. | • deren Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 50, aber mind. 25 beträgt. | ||
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- | Der Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nachzuweisen (z. B. Bescheinigung des Landratsamtes). Dieser Nachweis ist an das Personaldezernat zu senden. Von dort erhalten dann die/der Beschäftigte und die jeweilige Universitätseinrichtung eine Mitteilung über den Anspruch auf diesen Zusatzurlaub; | + | Der Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nachzuweisen (z. B. Bescheinigung des Landratsamtes). Dieser Nachweis ist an das Personaldezernat zu senden.\\ |
+ | Von dort erhalten dann die/der Beschäftigte und die jeweilige Universitätseinrichtung eine Mitteilung über den Anspruch auf diesen Zusatzurlaub; | ||
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+ | **Es gelten dieselben Regelungen wie beim Erholungsurlaub: | ||
- | Es gelten dieselben Regelungen wie beim Erholungsurlaub: | + | • Erhöhung oder Verminderung des Urlaubsanspruchs bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf 5 Tage in der Woche |
- | Erhöhung oder Verminderung des Urlaubsanspruchs bei einer anderen Verteilung | + | • Wartezeit von 6 Monaten, d. h. der volle Anspruch |
- | Wartezeit von 6 Monaten, d. h. der volle Anspruch | + | • 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat (**nicht** Kalendermonat) bei Beginn oder Ende des Beschäftigungsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres; |
- | | + | Ausnahmen hiervon: |
+ | **Bei Eintritt in der 1. Hälfte des Kalenderjahres** besteht der volle Anspruch auf den Zusatzurlaub von 3 Tagen (sofern bzw. sobald die 6-monatige Wartezeit erfüllt wird/ist).\\ | ||
+ | **Bei Ausscheiden in der 2. Hälfte | ||
- | Ausnahmen hiervon: | + | • bei **Bruchteilen** > 0,5 ist aufzurunden, |
- | Bei Eintritt in der 1. Hälfte des Kalenderjahres besteht der volle Anspruch auf den Zusatzurlaub von 3 Tagen (sofern bzw. sobald die 6-monatige Wartezeit erfüllt wird/ | + | |
- | Bei Ausscheiden in der 2. Hälfte des Kalenderjahres besteht der volle Anspruch auf den Zusatzurlaub von 3 Tagen (es sei denn, die 6-monatige Wartezeit ist noch nicht erfüllt). | + | |
- | | + | |
- | beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist zu zwölfteln | + | |
- | Übertragungsmöglichkeit bis zum 30. September des Folgejahres | + | |
- | grundsätzlich keine Urlaubsabgeltung | + | |
- | Eintritt oder Wegfall der Anerkennung als Minderschwerbehinderte/ | + | • beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist zu zwölfteln\\ |
- | Für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Minderschwerbehinderteneigenschaft besteht ein Anspruch auf 1/12 des Zusatzurlaubs. Bruchteile von mindestens 0,5 sind aufzurunden; | + | • Übertragungsmöglichkeit bis zum 30. September |
- | Zusammenrechnung von Erholungsurlaub und Zusatzurlaub: | + | • grundsätzlich keine Urlaubsabgeltung\\ |
- | Zusatzurlaub und Erholungsurlaub | + | • **Eintritt oder Wegfall der Anerkennung als Minderschwerbehinderte/ |
+ | Für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Minderschwerbehinderteneigenschaft besteht ein Anspruch auf 1/12 des Zusatzurlaubs.\\ | ||
+ | Bruchteile von mindestens 0,5 sind aufzurunden; | ||
+ | Der so ermittelte Zusatzurlaub kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.\\ | ||
- | | + | **• Zusammenrechnung von Erholungsurlaub und Zusatzurlaub: |
+ | Zusatzurlaub und Erholungsurlaub sind jeweils getrennt voneinander zu berechnen und ggf. zu runden. Erst danach sind sie zusammenzuzählen.\\ | ||
+ | Zusatzurlaub für Minderschwerbehinderte und sonstiger Zusatzurlaub (z. B. für Schichtarbeit) - mit Ausnahme des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte - dürfen insgesamt höchstens 6 Arbeitstage im Kalenderjahr betragen.\\ | ||