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• deren Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 50, aber mind. 25 beträgt. | • deren Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 50, aber mind. 25 beträgt. | ||
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Der Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nachzuweisen (z. B. Bescheinigung des Landratsamtes). Dieser Nachweis ist an das Personaldezernat zu senden.\\ | Der Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nachzuweisen (z. B. Bescheinigung des Landratsamtes). Dieser Nachweis ist an das Personaldezernat zu senden.\\ | ||
Von dort erhalten dann die/der Beschäftigte und die jeweilige Universitätseinrichtung eine Mitteilung über den Anspruch auf diesen Zusatzurlaub; | Von dort erhalten dann die/der Beschäftigte und die jeweilige Universitätseinrichtung eine Mitteilung über den Anspruch auf diesen Zusatzurlaub; | ||
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**Es gelten dieselben Regelungen wie beim Erholungsurlaub: | **Es gelten dieselben Regelungen wie beim Erholungsurlaub: | ||
Zeile 23: | Zeile 23: | ||
• Wartezeit von 6 Monaten, d. h. der volle Anspruch auf den Zusatzurlaub von 3 Tagen wird erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben | • Wartezeit von 6 Monaten, d. h. der volle Anspruch auf den Zusatzurlaub von 3 Tagen wird erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben | ||
- | • 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat (nicht Kalendermonat) bei Beginn oder Ende des Beschäftigungsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres; | + | • 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat (**nicht** Kalendermonat) bei Beginn oder Ende des Beschäftigungsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres; |
Ausnahmen hiervon:\\ | Ausnahmen hiervon:\\ | ||
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• bei **Bruchteilen** > 0,5 ist aufzurunden, | • bei **Bruchteilen** > 0,5 ist aufzurunden, | ||
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• beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist zu zwölfteln\\ | • beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist zu zwölfteln\\ | ||
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• Übertragungsmöglichkeit bis zum 30. September des Folgejahres\\ | • Übertragungsmöglichkeit bis zum 30. September des Folgejahres\\ | ||
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• grundsätzlich keine Urlaubsabgeltung\\ | • grundsätzlich keine Urlaubsabgeltung\\ | ||
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Der so ermittelte Zusatzurlaub kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.\\ | Der so ermittelte Zusatzurlaub kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.\\ | ||
- | **• Zusammenrechnung von Erholungsurlaub und Zusatzurlaub: | + | **• Zusammenrechnung von Erholungsurlaub und Zusatzurlaub: |
Zusatzurlaub und Erholungsurlaub sind jeweils getrennt voneinander zu berechnen und ggf. zu runden. Erst danach sind sie zusammenzuzählen.\\ | Zusatzurlaub und Erholungsurlaub sind jeweils getrennt voneinander zu berechnen und ggf. zu runden. Erst danach sind sie zusammenzuzählen.\\ | ||
- | Zusatzurlaub für Minderschwerbehinderte und sonstiger Zusatzurlaub (z. B. für Schichtarbeit) - mit Ausnahme des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte -\\ | + | Zusatzurlaub für Minderschwerbehinderte und sonstiger Zusatzurlaub (z. B. für Schichtarbeit) - mit Ausnahme des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte - dürfen insgesamt höchstens 6 Arbeitstage im Kalenderjahr betragen.\\ |
- | dürfen insgesamt höchstens 6 Arbeitstage im Kalenderjahr betragen.\\ | + | |