Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
abwesenheitsverwaltung:zusatzurlaub_fuer_erwerbsbeschraenkte_minderschwerbehinderte [2025/02/25 09:51] – sw1014 | abwesenheitsverwaltung:zusatzurlaub_fuer_erwerbsbeschraenkte_minderschwerbehinderte [2025/02/25 10:47] (aktuell) – alte Version wiederhergestellt (2025/02/25 10:46) sw1014 | ||
---|---|---|---|
Zeile 11: | Zeile 11: | ||
• deren Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 50, aber mind. 25 beträgt. | • deren Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 50, aber mind. 25 beträgt. | ||
+ | \\ | ||
Der Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nachzuweisen (z. B. Bescheinigung des Landratsamtes). Dieser Nachweis ist an das Personaldezernat zu senden.\\ | Der Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nachzuweisen (z. B. Bescheinigung des Landratsamtes). Dieser Nachweis ist an das Personaldezernat zu senden.\\ | ||
Von dort erhalten dann die/der Beschäftigte und die jeweilige Universitätseinrichtung eine Mitteilung über den Anspruch auf diesen Zusatzurlaub; | Von dort erhalten dann die/der Beschäftigte und die jeweilige Universitätseinrichtung eine Mitteilung über den Anspruch auf diesen Zusatzurlaub; | ||
+ | \\ | ||
**Es gelten dieselben Regelungen wie beim Erholungsurlaub: | **Es gelten dieselben Regelungen wie beim Erholungsurlaub: | ||
Zeile 23: | Zeile 23: | ||
• Wartezeit von 6 Monaten, d. h. der volle Anspruch auf den Zusatzurlaub von 3 Tagen wird erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben | • Wartezeit von 6 Monaten, d. h. der volle Anspruch auf den Zusatzurlaub von 3 Tagen wird erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben | ||
- | • 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat (nicht Kalendermonat) bei Beginn oder Ende des Beschäftigungsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres; | + | • 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat (**nicht** Kalendermonat) bei Beginn oder Ende des Beschäftigungsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres; |
Ausnahmen hiervon:\\ | Ausnahmen hiervon:\\ |