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======Zusatzurlaub für Schwerbehinderte====== | ======Zusatzurlaub für Schwerbehinderte====== | ||
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- | Schwerbehinderte Menschen haben nach **§ 208 SGB IX** Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Dies gilt nicht für Gleichgestellte. Sie haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub für\\ Schwerbehinderte, | + | Schwerbehinderte Menschen haben nach **§ 208 SGB IX** Anspruch auf einen Zusatzurlaub von **5 Arbeitstagen** im Urlaubsjahr. Dies gilt nicht für **Gleichgestellte**. Sie haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub für\\ Schwerbehinderte, |
Die Schwerbehinderung ist nachzuweisen (z. B. durch Vorlage einer Kopie des Schwerbehindertenausweises). Dieser Nachweis ist an das Personaldezernat zu senden. Von dort erhält dann die/der Beschäftigte und die\\ jeweilige Universitätseinrichtung eine Mitteilung über den Anspruch auf diesen Zusatzurlaub; | Die Schwerbehinderung ist nachzuweisen (z. B. durch Vorlage einer Kopie des Schwerbehindertenausweises). Dieser Nachweis ist an das Personaldezernat zu senden. Von dort erhält dann die/der Beschäftigte und die\\ jeweilige Universitätseinrichtung eine Mitteilung über den Anspruch auf diesen Zusatzurlaub; | ||
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+ | • **Berechnung bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen/ | ||
+ | Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, | ||
+ | Eine Reduzierungsvorschrift sieht § 125 SGB IX hier nicht vor, __Bruchteile sind daher in Stunden umzurechnen und als Urlaub zu gewähren.__\\ | ||
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- | • **Berechnung bei einer regelmäßigen Arbeitszeit | + | **• Wartezeit |
- | | + | Der volle Anspruch |
- | Eine Reduzierungsvorschrift sieht § 125 SGB IX hier nicht vor, Bruchteile sind daher in Stunden umzurechnen und als Urlaub zu gewähren. | + | |
- | **• Wartezeit von 6 Monaten:** | + | **• Verfallfrist/ |
- | | + | Im Falle der Übertragung muss der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte **bis zum 30. September des Folgejahres** genommen sein (es reicht nicht, wenn er bis dahin angetreten wurde, er muss bis zum 30. September\\ |
+ | genommen sein), ansonsten verfällt er. Kann der Erholungsurlaub (eventuell einschließlich | ||
+ | werden, besprechen Sie bitte im Einzelfall mit dem / der jeweils zuständigen Personalsachbearbeiter/ | ||
- | **• Verfallfrist/ | + | **• Eintritt oder Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft während des Kalenderjahres:**\\ |
- | Im Falle der Übertragung muss der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte bis zum 30. September | + | Für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft besteht ein Anspruch auf 1/12 des Zusatzurlaubs. Bruchteile von mindestens 0,5 sind aufzurunden.\\ |
- | | + | Bruchteile von weniger als 0,5 sind in Stunden umzurechnen und als Urlaub zu gewähren. Der so ermittelte |
- | werden, besprechen Sie bitte im Einzelfall mit dem / der jeweils zuständigen Personalsachbearbeiter/ | + | nicht erneut gemindert |
+ | \\ | ||
+ | Bei Wegfall | ||
+ | der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides nicht mehr angewendet | ||
+ | Der Zusatzurlaub ist also auch erst nach Ablauf dieser Frist zu mindern.\\ | ||
- | **• Eintritt | + | **• Beginn |
- | | + | Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Jahres, so beträgt der Zusatzurlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen |
- | | + | dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis durch Erreichen |
- | | + | \\ |
+ | Ausnahmen hiervon: | ||
+ | **Bei Eintritt in der 1. Hälfte des Kalenderjahres** | ||
+ | **Bei Ausscheiden | ||
- | Bei Wegfall | + | **• Bruchteile von Urlaubstagen: |
- | | + | Verbleibt bei der Berechnung |
- | Der Zusatzurlaub ist also auch erst nach Ablauf dieser Frist zu mindern. | + | Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag sind in Stunden und Minuten umzurechnen und als Urlaub |
- | **• Beginn oder Ende des Beschäftigungsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres:** | + | **• Ruhen des Arbeitsverhältnisses:**\\ |
- | | + | Für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, z. B. wegen unbezahltem Sonderurlaub, |
- | wenn das Arbeitsverhältnis durch Erreichen | + | von 5 Tagen ungekürzt zu gewähren. Allerdings kann der Zusatzurlaub untergehen, wenn er wegen des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses nicht innerhalb der Wegfallfristen genommen werden kann.\\ |
- | Ausnahmen hiervon: | + | **• Zusammenrechnung von Erholungsurlaub und Zusatzurlaub: |
- | Bei Eintritt in der 1. Hälfte des Kalenderjahres besteht der volle Anspruch auf den Zusatzurlaub von 5 Tagen (sofern bzw. sobald die 6-monatige Wartezeit erfüllt wird/ | + | Erholungsurlaub und Zusatzurlaub sind jeweils getrennt zu berechnen und ggf. zu runden. Erst danach sind sie zusammenzuzählen.\\ |
- | Bei Ausscheiden in der 2. Hälfte des Kalenderjahres besteht der volle Anspruch auf den Zusatzurlaub von 5 Tagen (es sei denn, die 6-monatige Wartezeit ist noch nicht erfüllt). | + | |
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- | **• Bruchteile von Urlaubstagen: | + | |
- | Verbleibt bei der Berechnung des Zusatzurlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. | + | |
- | Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag sind in Stunden und Minuten umzurechnen und als Urlaub zu gewähren. | + | |
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- | **• Ruhen des Arbeitsverhältnisses: | + | |
- | Für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, z. B. wegen unbezahltem Sonderurlaub, | + | |
- | Allerdings kann der Zusatzurlaub untergehen, wenn er wegen des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses nicht innerhalb der Wegfallfristen genommen werden kann. | + | |
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- | **• Zusammenrechnung von Erholungsurlaub und Zusatzurlaub: | + | |
- | Erholungsurlaub und Zusatzurlaub sind jeweils getrennt zu berechnen und ggf. zu runden. Erst danach sind sie zusammenzuzählen. | + | |
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