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Die Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit von E-Klausuren bei Prüfungsleistungen bildet eine entsprechende Regelung in der jeweiligen Prüfungsordnung. In den Bachelor- und Masterstudiengängen sowie im Lehramt der Universität Freiburg ist dies in den Rahmenprüfungsordnungen geregelt.
Der Einsatz von Aufgabestellungen nach dem Antwortwahlverfahren (z. B. Multiple-Choice-Fragen) ist in den Rahmenprüfungsordnungen ebenfalls bereits geregelt (z. B. §10 Abs. 1 B.A.O.). Wird nur ein Teil der Aufgaben im Antwortwahlverfahren gestellt, so gilt nur für diesen Teil die jeweilige Regelung in der Prüfungsordnung über Prüfungen im Antwortwahlverfahren (siehe z.B. § 17a Abs. 5 B.Sc.O.).